Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 Kr 44/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 04.03.1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsver fahren nicht zu erstatten.


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