Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 SKn 18/97

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 1997 geändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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