Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 (15) U 329/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.1997 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.1996 verurteilt, den Unfall des Klägers vom 02.09.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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