Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 188/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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