Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 V 61/97

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29. August 1997 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichenKosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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