Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 14/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug.


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