Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 AL 48/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.09.1997 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.


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