Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 62/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5. Februar 1997 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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