Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 180/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial­gerichts (SG) Köln vom 17. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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