Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 B 25/98 KA

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 5) wird der Beschluß des Sozialgerichts Köln vom 12.01.1998 abgeändert. Der Antrag auf sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 22.10.1997 wird abgelehnt. Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.


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