Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 B 47/98 KA

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.1998 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.


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