Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 B 34/98 KA

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 8) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.06.1998 wird verworfen. Der Beigeladene zu 8) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren.


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Referenzen

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