Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 254/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. Juni 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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