Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 SB 20/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02. Februar 1998 abgeändert. Der Entscheidungstenor wird wie folgt gefaßt: Der Bescheid des Beklagten vom 06. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1995 wird s oweit aufgehoben, als der Beklagte einen geringeren GdB als 40 festgestellt hat. Soweit der Kläger einen höheren GdB als 40 begehrt, wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zur Hälfte. Für das Berufungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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