Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 302/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat 1.000,-- DM an die Landeskasse zu zahlen und der Beklagten 35,-- DM zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.


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