Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 P 163/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. August 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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