Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 72/96 U

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24. Juli 1996 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1995 verurteilt, dem Kläger wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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