Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 111/98

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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