Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 RA 58/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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