Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 B 8/99 SB

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.07.1999 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ab 08.04.1999 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. gewährt.


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