Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 128/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.06.1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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