Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 B 50/99 KA

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.1999 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.


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