Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 B 19/99 P

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.1999 abgeändert. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gleichermaßen nicht zu erstatten.


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