Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 106/99

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.04.1999 abgeändert. Unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 21.10.1998 wird der Widerspruch des Beigeladenen zu 5) zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 5) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.


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