Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 125/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19. Juni 1998 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Tenor wie folgt neu gefaßt wird: Der Bescheid der Beklagten vom 03. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. September 1997 wird unter Einbeziehung des Bescheides vom 14.10.1997 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für 312 Leistungstage bereits ab dem 03. Mai 1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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