Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 3/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. November 1998 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1997 verpflichtet, den Kläger hinsichtlich der Dauer der Überbrückungsgeldleistung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat drei Viertel der dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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