Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 71/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4. März 1998 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 09. November 1999 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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