Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 RA 58/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.06.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.


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