Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 AR 1/00

Tenor

Das Begehren des Antragstellers, die Satzung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1989 in Teilen für nichtig zu erklären, wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Antragsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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