Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 V 1/00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.12.1999 abgeändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.1999 verurteilt, dem Kläger Berufsschadensausgleich ab 01.01.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu 1/2. Die Revision wird nicht zugelassen.


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