Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 4 B 8/00

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe, daß die Schreibkosten um 5 DM gekürzt werden, zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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Referenzen

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