Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 247/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. November 1999 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind von der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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