Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 B 57/00 KA

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.1999 geändert. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 3.594,26 DM festgesetzt.


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