Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 66/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.06.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger Krankengeld vom 28.07.1998 bis zum 02.12.1998 unter Anrechnung der für den gleichen Zeitraum gewährten Leistungen (Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) zu gewähren hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.


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