Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 27/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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