Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 P 71/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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