Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 80/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.04.2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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