Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 96/00 AL ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15. November 2000 abgeändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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