Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 159/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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