Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 222/99

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1999 geändert. Die dem Beigeladenen zu 1) von der Beklagten am 08.07.1997 erteilte Mitgliedsbescheinigung wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) auf seine Wahl ab 01.01.1998 nicht Mitglied der Beklagten geworden ist. Die Beklagte hat die dem Beigeladenen zu 1) in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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