Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 4 RJ 123/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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