Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 198/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren unter den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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