Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 201/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2000 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat 500,-- DM Gerichtskosten an die Staatskasse zu zahlen und der Beklagten die entstandene Pauschgebühr zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.


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