Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 68/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 04.02.1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.04.1999 wird abgewiesen. Im Berufungsverfahren entstandenen Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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