Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 34/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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