Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 187/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.05.2000 geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Erstattung der Kosten für ambulante Behandlungen mittels extrakorporaler Hämorheotherapie seit dem 01.01.1999 und die künftige Gewährung dieser Leistung als Sachleistung begehrt werden. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


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