Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 AL 15/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten dar##blob##uuml;ber, ob der Anspruch des Kl##blob##auml;gers auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Abfindung in der Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 ruhte.
3Der am 26.10.1939 geborene Kl##blob##auml;ger war in der Zeit vom 01.10.1961 bis 31.03.1999 bei den ...-Versicherungen, Au##blob##szlig;enstelle D. besch##blob##auml;ftigt. Das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis wurde unter dem 18.08.1998 zum 31.03.1999 aus betriebsbedingten Gr##blob##uuml;nden gek##blob##uuml;ndigt. Wegen der Beendigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses erhielt der Kl##blob##auml;ger eine Abfindung von insgesamt 319.350,00 DM - brutto (steuerpflichtige in H##blob##ouml;he von 283.350,00 DM). Nach Angaben des Arbeitgebers bestand eine K##blob##uuml;ndigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Vierteljahres. Weiter hatte der Arbeitgeber zun##blob##auml;chst angegeben, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung nur bei Zahlung einer Abfindung zul##blob##auml;ssig sei. Mit weiterer Arbeitsbescheinigung teilte er mit, die ordentliche K##blob##uuml;ndigung sei nicht ausgeschlossen gewesen.
4F##blob##uuml;r das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis des Kl##blob##auml;gers galt der Manteltarifvertrag f##blob##uuml;r das private Versicherungsgewerbe (MTV) und das Rationalisierungsschutzabkommen der Versicherungswirtschaft: ##blob##sect; 15 Ziff.2 MTV:
5##blob##quot;Bei einer Besch##blob##auml;ftigungszeit von mindestens 5 Jahren in demselben Unternehmen ... kann der Arbeitgeber nur wie folgt k##blob##uuml;ndigen:
6... bei einer Besch##blob##auml;ftigungszeit von mindestens 20 Jahren mit einer Frist von 7 Monaten zum Vierteljahresschluss ...##blob##quot;
7##blob##sect; 15 Ziff.3 MTV:
8##blob##quot;Angestellten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angeh##blob##ouml;ren, sowie Angestellten, die dem Unternehmen 25 Jahre angeh##blob##ouml;ren, kann nur aus wichtigem Grund gek##blob##uuml;ndigt werden. Diese Einschr##blob##auml;nkung gilt nicht, wenn
9...
10b) eine Weiterbesch##blob##auml;ftigung der/des Angestellten an ihrem/seinem bisherigen Arbeitsplatz infolge einer Rationalisierungsma##blob##szlig;nahme im Sinne von ##blob##sect; 2 des Rationalisierungsschutzabkommens oder aus sonstigen Gr##blob##uuml;nden nicht m##blob##ouml;glich ist und die K##blob##uuml;ndigung nicht durch eine Ma##blob##szlig;nahme entsprechend dem Rationalisierungsschutz abkommen vermieden werden kann ... ##blob##quot;
11##blob##sect; 2 Rationalisierungsschutzabkommen:
12##blob##quot; Rationalisierungsma##blob##szlig;nahmen im Sinne dieser Vereinbarung sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Ma##blob##szlig;nahmen mit dem Ziel der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, soweit diese eine ##blob##Auml;nderung oder den Wegfall von Arbeitspl##blob##auml;tzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen; Versetzungen oder K##blob##uuml;ndigungen f##blob##uuml;hren k##blob##ouml;nnen ... ##blob##quot;
13##blob##sect; 11 Rationalisierungsschutzabkommen:
14##blob##quot;Ist eine K##blob##uuml;ndigung durch den Arbeitgeber unvermeidbar, gilt ##blob##sect; 15 MTV ...##blob##quot;
15##blob##sect; 12 Rationalisierungsschutzabkommen:
16##blob##quot;1. Endet das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis, hat der Arbeitnehmer, wenn er l##blob##auml;nger als 5 Jahre dem Unternehmen angeh##blob##ouml;rt, Anspruch auf eine Abfindung ...##blob##quot;
17##blob##sect; 15 Rationalisierungsschutzabkommen:
18##blob##quot; 1. Anspr##blob##uuml;che auf Leistungen gem. ##blob##sect;##blob##sect; 6, 7 und 12 bestehen nur soweit nicht auf anderer Rechtsgrundlage Leistungen zu den gleichen Zwecken gew##blob##auml;hrt werden. Dazu geh##blob##ouml;ren auch gesetzliche oder durch Vergleich vereinbarte Abfindungsanspr##blob##uuml;che gegen den Arbeitgeber (z.B. ##blob##sect;##blob##sect; 9, 10 K##blob##uuml;ndigungsschutzgesetz, 112 BetrVG ...##blob##quot;
19Im Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vom 05.06.1998 wurde vereinbart, dass personelle Ma##blob##szlig;nahmen unter Beachtung des Rationalisierungsschutzabkommens der Versicherungswirtschaft zu verwirklichen sind.
20Unter dem 27.08.1998 schlossen Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan, der u.a. den ausscheidenden Mitarbeitern einen Anspruch auf eine Abfindung f##blob##uuml;r den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend ##blob##sect;##blob##sect; 9, 10 KSchG in Verbindung mit ##blob##sect; 3 Ziffer 9 EStG gew##blob##auml;hrte.
21Der Kl##blob##auml;ger meldete sich am 11.03.1999 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 21.06.1999 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis einschlie##blob##szlig;lich 31.08.1999 ruhe. Sie verwies darauf, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses durch den Arbeitgeber nur bei Zahlung einer Abfindung m##blob##ouml;glich gewesen w##blob##auml;re und die sodann geltende K##blob##uuml;ndigungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten worden sei.
22Zur Begr##blob##uuml;ndung seines Widerspruchs vom 12.07.1999 verwies der Kl##blob##auml;ger darauf, Interessenausgleich und Sozialplan bedeuteten keinerlei rechtliche Regelung dahingehend, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung durch den Arbeitgeber nur bei Zahlung einer Abfindung m##blob##ouml;glich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1999 wurde der Widerspruch des Kl##blob##auml;gers zur##blob##uuml;ckgewiesen.
23Mit Bescheid vom 01.09.1999 bewilligte die Beklagte dem Kl##blob##auml;ger Arbeitslosengeld ab dem 01.09.1999.
24Gegen den Bescheid vom 21.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 hat der Kl##blob##auml;ger am 09.09.1999 Klage erhoben, die er u.a. damit begr##blob##uuml;ndete, dass ein Ruhen nicht eingetreten sei, weil die ma##blob##szlig;gebliche K##blob##uuml;ndigungsfrist eingehalten worden sei. Er sei tarifgebunden gewesen, so dass insoweit die Bestimmung des ##blob##sect; 15 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b MTV gelte. Danach k##blob##ouml;nne auch einem Angestellten, der das 55. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen mindestens zehn Jahre angeh##blob##ouml;rt hat, die ordentliche K##blob##uuml;ndigung ausgesprochen werden, wenn eine Weiterbesch##blob##auml;ftigung an seinem bisherigen Arbeitsplatz in Folge einer Rationalisierungsma##blob##szlig;nahme im Sinne von ##blob##sect; 2 des Rationalisierungsschutzabkommens oder aus sonstigen betrieblichen Gr##blob##uuml;nden nicht m##blob##ouml;glich sei und die K##blob##uuml;ndigung nicht durch eine Ma##blob##szlig;nahme entsprechend dem Rationalisierungsschutzabkommen vermieden werden k##blob##ouml;nne. Im ##blob##Uuml;brigen sei es nicht zutreffend, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses nur bei Zahlung einer Abfindung m##blob##ouml;glich gewesen sei.
25Der Kl##blob##auml;ger hat beantragt,
26den Bescheid der Beklagten vom 21.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.04.1999 zu bewilligen.
27Die Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie hat vorgetragen, nach ##blob##sect; 15 Abs. 3 Satz 1 des Manteltarifvertrages f##blob##uuml;r das Versicherungsgewerbe habe der tarifgebundene Kl##blob##auml;ger nicht mehr ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden k##blob##ouml;nnen. Offensichtlich sei auch die Arbeitgeberin des Kl##blob##auml;gers selbst zun##blob##auml;chst hiervon ausgegangen, als sie die erste Arbeitsbescheinigung vom 26.3.1999 ausstellte und dort angeben habe, dass der Kl##blob##auml;ger nur bei Zahlung einer Abfindung ordentlich k##blob##uuml;ndbar gewesen sei. Zwar habe der Arbeitgeber eine in diesem Punkt korrigierte Arbeitsbescheinigung ##blob##uuml;bersandt, er habe jedoch den Widerspruch zur ersten Bescheinigung nicht erkl##blob##auml;ren k##blob##ouml;nnen.
30Mit Urteil vom 21.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begr##blob##uuml;ndung abgewiesen, die Beklagte habe zu Recht das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld bis 31.08.1999 festgestellt und die Leistung mit Bescheid vom 01.09.1999 erst ab dem 01.09.1999 bewilligt. Das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis habe nur bei Zahlung einer Entlassungsentsch##blob##auml;digung ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden k##blob##ouml;nnen. Denn gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 12 Abs. l des Rationalisierungsschutzabkommens habe der Kl##blob##auml;ger nach mehr als f##blob##uuml;nfj##blob##auml;hriger Unternehmenszugeh##blob##ouml;rigkeit im Falle von Rationalisierungsma##blob##szlig;nahmen im Sinne des genannten Abkommens Anspruch auf eine Abfindung.
31Zur Begr##blob##uuml;ndung seiner Berufung vom 28.02.2001 verweist der Kl##blob##auml;ger darauf, dass die K##blob##uuml;ndigung an sich unk##blob##uuml;ndbarer Arbeitnehmer nicht nur bei Zahlung einer Abfindung zul##blob##auml;ssig gewesen sei. Nach dem Rationalisierungsschutzabkommen habe er gem. ##blob##sect; 15 Ziff. 1 keinen Anspruch auf eine Abfindung gehabt. Die Zahlung der Abfindung resultiere allein aus dem Sozialplan. Das Rationalisierungsschutzabkommen finde ##blob##uuml;berhaupt keine Anwendung. Es fehle daher an einem urs##blob##auml;chlichen Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisse und der Zahlung einer Abfindung. Es m##blob##uuml;sse eine Verbindung zwischen der M##blob##ouml;glichkeit der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung und der Zahlung der Abfindung bestehen.
32Der Kl##blob##auml;ger beantragt,
33das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2000 abzu##blob##auml;ndern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 zu verurteilen, dem Kl##blob##auml;ger Arbeitslosengeld ab dem 01.04.1999 zu bewilligen.
34Die Beklage beantragt,
35die Berufung zur##blob##uuml;ckzuweisen.
36Sie ist der Auffassung, f##blob##uuml;r die Anwendbarkeit des ##blob##sect; 143a SGB III komme es allein darauf an, dass eine Abfindung im Falle einer K##blob##uuml;ndigung zu zahlen sei, nicht darauf, auf welcher rechtlichen Grundlage diese beruhe. Im ##blob##uuml;brigen nehme der Sozialplan unter Punkt 4 auf das Rationalisierungsschutzabkommen Bezug, sodass nicht davon ausgegangen werden k##blob##ouml;nne, das Rationalisierungsschutzabkommen finde keine Anwendung.
37Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der Leistungsakten der Beklagten, der Gegenstand der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung gewesen ist.
38Entscheidungsgr##blob##uuml;nde:
39Die Berufung ist unbegr##blob##uuml;ndet.
40Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 21.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 ist rechtm##blob##auml;##blob##szlig;ig. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 ruhte.
41Das Ruhen des Arbeitslosengeldsanspruchs beurteilt sich nach ##blob##sect; 143a SGB III in der Fassung des am 01.04.1999 in Kraft getretenen Entlassungsentsch##blob##auml;digungs-##blob##Auml;nderungsgesetzes (EE##blob##Auml;ndG - BGBl. I, 396), denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist erst mit der zum 01.04.1999 eingetretenen Arbeitslosigkeit entstanden. F##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger galt daher eine (fingierte) K##blob##uuml;ndigungsfrist von einem Jahr, weil er nur bei Zahlung einer Entlassungsentsch##blob##auml;digung ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden konnte (##blob##sect; 143a Abs.1 Satz 4 SGB III).
42Nach ##blob##sect; 15 Ziff.3 Satz 1 MTV konnte dem Kl##blob##auml;ger, der das 55. Lebensjahr vollendet hatte und dem Unternehmen mehr als 10 Jahre angeh##blob##ouml;rte, grunds##blob##auml;tzlich nur noch aus wichtigem Grund gek##blob##uuml;ndigt werden. Die M##blob##ouml;glichkeit einer ordentlichen K##blob##uuml;ndigung wird aller dings durch ##blob##sect; 15 Ziff.3 Satz 2 MTV unter den Voraussetzungen des Rationalisierungsschutzabkommens mit der Folge (wieder)er##blob##ouml;ffnet, dass nach ##blob##sect; 12 Rationalisierungsschutzabkommen eine Abfindung zu zahlen ist, soweit der Arbeitnehmer - wie der Kl##blob##auml;ger - l##blob##auml;nger als 5 Jahre dem Unternehmen angeh##blob##ouml;rte. Zwar f##blob##uuml;hren diesen Reglungen dazu, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung nur begrenzt ausgeschlossen ist, schlie##blob##szlig;en jedoch nach Auffassung des Senats nicht aus, dass die sodann zu zahlende Abfindung von ##blob##sect; 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III erfasst wird. Denn es steht zu vermuten, dass die auf der Grundlage der ##blob##sect;##blob##sect; 12, 15 Rationalisierungsschutzabkommen zu zahlende Abfindung nicht ausschlie##blob##szlig;lich als Ausgleich f##blob##uuml;r den Verlust eines sozialen Besitzstandes gezahlt wird, sondern auch k##blob##uuml;nftige, nunmehr untergehende Arbeitsentgeltanspr##blob##uuml;che ausgleichen soll (vgl. insoweit zur Anwendbarkeit des wortgleichen ##blob##sect; 117 Abs. 2 Satz 4 AFG: BSG Urteil vom 29.01.2001, B 7 AL 62/99 R unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf das Alter und die lange Dauer der Betriebszugeh##blob##ouml;rigkeit keine realisierbare alternative M##blob##ouml;glichkeit der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung des Kl##blob##auml;gers auch ohne Abfindung hatte. Sodann erscheint das zeitweilige Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gerechtfertigt, weil dadurch insgesamt der Praxis entgegengewirkt werden sollte, ##blob##auml;ltere, an sich unk##blob##uuml;ndbare Arbeitnehmer gegen Zahlung von Abfindungen freizusetzen und damit u.a. die Arbeitslosenversicherung zu belasten (vgl. BSG a.a.O; Begr##blob##uuml;ndung des Entlassungsentsch##blob##auml;digungs-##blob##Auml;nderungsgesetzes (EE##blob##Auml;ndG), BT-Drucks. 14/394 S. 6). Jedenfalls erfasst die Regelung des ##blob##sect; 143a Abs. 1 SGB III solche tarifvertraglichen Bestimmungen, in denen die M##blob##ouml;glichkeit zur ordentlichen K##blob##uuml;ndigung erst durch die Zubilligung der Entlassungsentsch##blob##auml;digung er##blob##ouml;ffnet wird (Gagel, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsf##blob##ouml;rderung, ##blob##sect; 143a SGB III, Rdn. 61).
43Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die tats##blob##auml;chlich gezahlte Abfindung auf dem zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat geschlossenen Soziaplan beruht.
44Zun##blob##auml;chst bleibt festzustellen, dass die aufgrund eines Sozialplan gezahlte Abfindung nicht g##blob##auml;nzlich aus dem Anwendungsbereich des ##blob##sect; 143a SGB III ausgenommen ist (vgl. im Einzelnen unter Hinweis auf die Systematik, den Zweck und die Entstehungsgeschichte des insoweit wortgleichen ##blob##sect; 117 Abs. 2 AFG: BSG Urteil vom 29.01.2001, B 7 AL 62/99 R). Gr##blob##uuml;nde, Abfindungen, die auf einem Sozialplan beruhen, grunds##blob##auml;tzlich anders zu behandeln als sonstige Abfindungen, sind nicht erkennbar (BSG Urteil vom 11.01.1990, 7 RAr 130/88, SozSich 1990, 325). Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob davon abweichend K##blob##uuml;ndigungen an sich (ordentlich) unk##blob##uuml;ndbarer Arbeitnehmer dann nicht dem Anwendungsbereich des ##blob##sect; 143a SGB III unter fallen, wenn eine tarifvertragliche Regelung die ordentliche K##blob##uuml;ndigung f##blob##uuml;r den Fall des Abschlusses eines Sozialplanes wieder er##blob##ouml;ffnet (so Gagel, NSZ 2000, 327 ff). Denn die K##blob##uuml;ndigung des Kl##blob##auml;gers war auch ohne Sozialplan, allein nach den Voraussetzungen des Tarifvertrages und des Rationalisierungsschutzabkommens m##blob##ouml;glich.
45Die an den Kl##blob##auml;ger auf der Grundlage des Sozialplans gezahlte Abfindung ist vielmehr lediglich das Surrogat des ansonsten nach dem Rationalisierungsschutzabkommens bestehenden tartifvertrag lichen Anspruchs auf eine Abfindung (##blob##sect; 15, ##blob##sect; 12 Rationalisierungsschutzabkommen). Ohne die durch das Rationalisierungsschutzabkommen er##blob##ouml;ffnete M##blob##ouml;glichkeit, das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis ordentlich zu k##blob##uuml;ndigten, k##blob##auml;me die Abfindungsregelung des Sozialplans f##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger erst gar nicht zum Tragen. Insoweit besteht - entgegen der Ansicht des Kl##blob##auml;gers - eine ##blob##quot;Verbindung##blob##quot; zwischen der M##blob##ouml;glichkeit der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung und der Zahlung der Abfindung. H##blob##auml;tte der Kl##blob##auml;ger keinen Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan gehabt, so h##blob##auml;tte ihm wegen der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung in jedem Fall eine Abfindung aus dem Rationalisierungsschutzabkommen zugestanden.
46Entscheidend f##blob##uuml;r das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist letztlich, dass der Kl##blob##auml;ger allein ##blob##quot;wegen der Beendigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses##blob##quot; eine Abfindung erhalten hat (BSG Urteil vom 21.09.1995, 11 RAr 41/95, SozR 3-4100 ##blob##sect; 117 Nr. 12).
47Dem zeitweiligen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs steht ferner nicht entgegen, dass der Kl##blob##auml;ger sich grunds##blob##auml;tzlich nicht mit Erfolg gegen die ordentliche K##blob##uuml;ndigung h##blob##auml;tte wehren k##blob##ouml;nnen. Der Arbeitgeber konnte unter den Voraussetzungen der ##blob##sect;##blob##sect; 15 Ziff. 3 MTV, 11 Rationalisierungsschutzabkommen und 12 Ziff. 2 MTV mit einer Frist von 7 Monaten zum Vierteljahresschluss - bei der am 18.08.1998 ausgesprochenen K##blob##uuml;ndigung also zum 31.03.1999 - ordentlich k##blob##uuml;ndigen. Die fingierte K##blob##uuml;ndigungsfrist von einem Jahr gilt jedoch auch dann, wenn die nach dem Arbeitsrecht geltende Frist k##blob##uuml;rzer ist. Der Gesetzgeber hat durch ##blob##sect; 143a Abs.1 hinsichtlich der (fingierten) K##blob##uuml;ndigungsfristen eine Abstufung vorgenommen zwischen ordentlich nicht mehr k##blob##uuml;ndbaren, eingeschr##blob##auml;nkt - gegen Zahlung einer Abfindung - ordentlich k##blob##uuml;ndbaren und uneingeschr##blob##auml;nkt ordentlich k##blob##uuml;ndbaren Arbeitnehmern. Die K##blob##uuml;ndigungsfrist des ##blob##sect; 143 Abs. 1 Satz 4 SGB III von einem Jahr ber##blob##uuml;cksichtigt dabei, dass der K##blob##uuml;ndigungsschutz dieser Arbeitnehmer geringer ist als bei Arbeitnehmern, denen in keinem Fall ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden kann, jedoch st##blob##auml;rker als bei Arbeitnehmern, denen auch ohne Zahlung einer Abfindung ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden kann (vgl. in soweit die Gesetzesbegr##blob##uuml;ndung zur Einf##blob##uuml;hrung des wortgleichen ##blob##sect; 117 Abs.2 Satz 4 AFG, BT-Drucks 9/846, S. 44 zu Nr. 35 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb). Die unterstellten K##blob##uuml;ndigungsfristen sind damit zugleich Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung dar##blob##uuml;ber, unter welchen Voraussetzungen - im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses von unk##blob##uuml;ndbaren bzw. eingeschr##blob##auml;nkt k##blob##uuml;ndbaren Arbeitnehmern - eine Belastung der Arbeitslosenversicherung als vertretbar angesehen werden kann. Diese Absicht und Entscheidung des Gesetzgebers k##blob##ouml;nnte durch entsprechend k##blob##uuml;rzere, tarif- bzw. arbeitsvertragvertraglich vereinbarte K##blob##uuml;ndigungsfristen unterlaufen werden. Allein der Umstand, dass der Kl##blob##auml;ger sich in Ansehung der bestehenden - k##blob##uuml;rzen - tarifvertraglichen K##blob##uuml;ndigungsfristen nicht erfolgreich gegen die ordentlich K##blob##uuml;ndigung wehren kann, vermag daher die Anwendung des ##blob##sect; 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III nicht auszuschlie##blob##szlig;en (vgl. Henke in Hennig SGB III ##blob##sect; 143a Rdn.15).
48Die Voraussetzungen f##blob##uuml;r eine ausnahmsweise gerechtfertige, fristgebundene au##blob##szlig;erordentliche K##blob##uuml;ndigung, mit der Folge, dass nach ##blob##sect; 143a Abs. 1 Satz 3 Ziff.2 SGB III als arbeitsf##blob##ouml;rderungsrechtlich fingerte K##blob##uuml;ndigungsfrist nur die ordentliche K##blob##uuml;ndigungsfrist - im Falle des Kl##blob##auml;gers sieben Monate - gelten w##blob##uuml;rde (vgl. BSG Urteil vom 29.01.2001 B 7 AL 62/99 R), liegen nicht vor. Die Rechtsprechung (u.a. BAG Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 113/84, BAGE 48, 220) hat die au##blob##szlig;erordentliche K##blob##uuml;ndigung als gerechtfertigt an gesehen, wenn die ordentliche K##blob##uuml;ndigung zwar ausgeschlossen ist, eine Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens aber nicht m##blob##ouml;glich ist und der Ausschluss der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung zur unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers wird. Die ordentliche K##blob##uuml;ndigung des Kl##blob##auml;gers ist jedoch zum einen, wenn auch unter Vorbehalt der Zahlung einer Abfindung, nicht ausgeschlossen gewesen, zum anderen ist es zu Betriebstilllegungen, etwa zu Schlie##blob##szlig;ung der Filiale in D##blob##uuml;sseldorf, in der der Kl##blob##auml;ger zuletzt t##blob##auml;tig gewesen ist, nicht gekommen.
49Der Senat hat die Revision wegen der grunds##blob##auml;tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, ##blob##sect; 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
50Die Kostenentscheidung beruht auf ##blob##sect; 193 SGG.
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