Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 79/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.03.2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.


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