Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 50/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Januar 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu erstatten. Weitergehende Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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