Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 RA 6/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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